AGB

1.) Die Firma OTEC Olaf Otto, im Folgenden OTEC genannt, erbringt Lieferungen und Leistungen ausschließlich unter Zugrundelegung dieser Geschäfts- und Lieferbedingungen. Diese gelten auch für Angebote und sonstige Leistungen von OTEC und auch für künftige Geschäftsabschlüsse. Änderungen und/oder Ergänzungen zu diesen Geschäfts- und Lieferbedingungen wie auch etwaige mündliche Zusagen von Mitarbeitern von OTEC bedürfen zu ihrer Wirksamkeit schriftlicher Bestätigung durch OTEC. Abweichende allgemeine Geschäftsbedingungen von Kunden, die von OTEC nicht ausdrücklich schriftlich anerkannt worden sind, sind für OTEC unverbindlich, auch wenn OTEC diesen nicht ausdrücklich widerspricht.
2.) Alle Angebote von OTEC sind - soweit sie nicht anders bezeichnet sind - frei bleibend; Preisangaben verstehen sich in Euro rein netto zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer ab Lager.
3.) Jede Auftragsannahme sowie Vertragsänderungen, Zusicherungen und ergänzende Vereinbarungen (auch über die Abbedingung der Schriftform) wie auch Auftragsbestätigungen, kaufmännische Bestätigungsschreiben etc. von Kunden bedürfen zur Wirksamkeit der schriftlichen Bestätigung durch OTEC. Der Inhalt dieser schriftlichen Bestätigung ist ausschließlich für das Vertragsverhältnis maßgebend. Ist eine schriftliche Bestätigung durch OTEC nicht erfolgt, so kommt ein Vertrag zu den vorliegenden Bedingungen gleichwohl mit Auslieferung der Ware zustande. Die Annahme jeglicher Aufträge durch OTEC erfolgt unter dem Vorbehalt der Liefer-/Leistungsmöglichkeit. OTEC ist berechtigt, auch von bestätigten Verträgen zurückzutreten, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Bestellers offenkundig negativ entwickeln bzw. OTEC nachträglich ungünstige Bonitätsauskünfte über den Kunden erhält. Im Falle eines solchen Rücktritts, wie auch bei Fehlern oder Entfall der Liefer-/ Leistungsmöglichkeit sind jegliche Schadensersatzansprüche ausgeschlossen.
4.) Bei Vertragsabschluss festgelegte Bezeichnungen und Spezifikationen stellen den technischen Stand zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses dar. OTEC behält sich Änderungen ausdrücklich vor, soweit diese nicht grundlegender Art sind und der vertragsgemäße Verwendungszweck nicht erheblich eingeschränkt wird. Angaben in Prospekten, Gebrauchsanweisungen und sonstigen Schriftstücken Dritter sind für OTEC unverbindlich und nicht Inhalt der Beschaffenheitsvereinbarung, soweit nicht im Einzelfall ausdrücklich etwas anderes schriftlich bestätigt worden ist. Beratung durch OTEC erfolgt nach bestem Wissen basierend auf jahrelanger Erfahrung, befreit den Verwender von Waren, Geräten und Chemikalien jedoch nicht, diese selbst auf ihre Eignung und Einsatzmöglichkeit zu überprüfen. Angaben über Materialbedarf stellen unverbindliche Erfahrungswerte dar. Beratung durch OTEC ist unverbindlich und begründet – ausgenommen im Falle grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz – keinerlei Haftung:
5.) Von OTEC genannte Lieferzeiten sind unverbindlich. Soweit von OTEC Lieferzusagen mit festen Terminen gegeben werden, wird hierdurch kein Fixgeschäft begründet. Die Nichteinhaltung von Lieferfristen durch OTEC berechtigt den Kunden nicht, vom Vertrag zurückzutreten. In Fällen von Streik, Aussperrungen, Krieg, höherer Gewalt oder sonstiger von OTEC nicht zu vertretender Behinderung ist OTEC berechtigt, die Lieferung ganz oder teilweise nachträglich abzulehnen oder hinauszuschieben und/oder ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten, ohne dass hieraus Nachlieferungs- oder Schadensersatzansprüche des Kunden entstehen. OTEC ist, soweit nicht ausdrücklich etwas anderes schriftlich vereinbart worden ist, jederzeit berechtigt, Teillieferungen zu erbringen und zu fakturieren. Bei Versendungskauf erfolgt Versand ab Lager stets auf Gefahr des Kunden; auch dann, wenn frachtfreie Lieferung im Einzelfall vereinbart ist oder Teillieferungen vorgenommen werden. OTEC haftet nicht für Transportschäden Bei Versendungskauf müssen Schäden oder Mindergewichte vor Abnahme der Sendung auf Versandpapieren dokumentiert werden. Beim Versendungskauf bleibt es den Kunden unbenommen, für die Ware eine Transportversicherung abzuschließen. OTEC ist zu einer irgend gearteten Transportversicherung nicht verpflichtet. Die Ware ist ordnungsgemäß ausgeliefert, wenn der Kunde nicht innerhalb von 7 Tagen ab Lieferung schriftlich unter genauer Angabe der Gründe widerspricht.
6.) Die Gefahr des zufälligen Unterganges und der zufälligen Verschlechterung der Kaufsache geht mit Übergabe oder mit Anzeige der Versandbereitschaft auf den Käufer über. Beim Versendungskauf geht die Gefahr auf den Käufer über, sobald OTEC die Sache der mit der Ausführung der Versendung bestimmten Person übergibt. Der Versand erfolgt in Standardverpackung.
7.) Der Käufer hat die Kaufsache unverzüglich nach Erhalt sorgfältig zu untersuchen. Die Kaufsache gilt als genehmigt, wenn eine Mangelrüge nicht binnen einer Frist von 7 Tagen nach Zugang der Lieferung bzw. bei solchen Mängeln, die im Rahmen einer sorgfältigen unverzüglichen Untersuchung nicht feststellbar sind, nicht unverzüglich nach deren Feststellung und innerhalb der Gewährleistungsfrist bei OTEC eingeht. OTEC übernimmt keine Gewähr für Schäden, die aus unsachgemäßer Verwendung, fehlerhafter Montage bzw. Inbetriebsetzung, natürlicher Abnutzung, fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, insbesondere übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneten Betriebsmitteln, Austauschwerkstoffen, ungeeignetem Untergrund, chemischer, elektronischer oder elektrischer Einflüsse herrühren. Die Gewährleistungsfrist beträgt bei Verkauf neuer Sachen, Teile und Leistungen hierfür ein Jahr, beginnend jeweils mit der Übergabe bzw. Tag der Beendigung der Leistung. Bei Verkauf gebrauchter Sachen und Teile ist jegliche Haftung für Sachmängel ausgeschlossen. Bei Sachmängeln oder Fehlern zugesicherter Eigenschaften kann OTEC nach seiner Wahl verlangen, dass die mangelhafte Kaufsache zu Umarbeitung oder zum Austausch mit anschließender Rücksendung an OTEC geschickt wird oder der Käufer das mangelhafte Produkt bereit hält und die Umarbeitung oder der Austausch dort durch OTEC  oder von OTEC beauftragter Personen vorgenommen wird. Die zur Nachbesserung oder zum Austausch erforderlichen Aufwendungen werden von OTEC getragen; dies gilt nicht für erhöhte Aufwendungen, die dadurch entstehen, dass die Kaufsache nach der Lieferung an einen anderen Ort als den Wohnsitz oder der gewerblichen Niederlassung des Empfängers verbracht worden ist, es sei denn, dass dies dem bestimmungsgemäßen Gebrauch der Sache entsprach. Falls OTEC zur Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht bereit oder in der Lage ist oder dies auch nach wiederholter Fristsetzung aus von OTEC zu vertretenden Gründen nicht
    durchführt oder für den Fall, dass aus sonstigen Gründen die Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung fehlschlägt, so ist der Käufer nach seiner Wahl berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten oder Minderung des Kaufpreises zu verlangen.
8.) Schadensersatzansprüche des Bestellers – gleich aus welchem Rechtsgrund – bestehen nur,
- wenn der Schaden durch schuldhafte Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht in einer das Erreichen des Vertragszwecks gefährdenden Weise verursacht worden ist oder
- wenn OTEC bezüglich der Kaufsache eine Eigenschaft schriftlich zugesichert oder eine Beschaffenheit schriftlich garantiert hat oder
- wenn ein Schaden aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit entstanden ist oder
- wenn ein Schaden auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit seitens OTEC beruht.
Haftet OTEC für die Verletzung einer vertragswesentlichen Pflicht, ohne dass grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegen, so ist die Höhe der Haftung auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden begrenzt. OTEC haftet nicht für entgangenen Gewinn oder sonstige Vermögensschäden des Bestellers. Die vorstehenden Haftungsbeschränkungen gelten auch für Handlungen, wie auch für die persönliche Haftung von Arbeitnehmern, Vertretern, Erfüllungshilfen oder sonstigen Beauftragten von OTEC. Die Abtretung von Schadens- und Gewährleistungsansprüchen durch die Kunden ist unzulässig.
9.) Sämtliche Rechnungen sind mit Erstellung fällig und binnen 30 Tagen netto zahlbar. Geht der Rechnungsbetrag innerhalb von 7 Tagen bei OTEC ein, ist der Kunde berechtigt, 2 % Skonto abzuziehen. Eine Skontierung ist auch ausgeschlossen, wenn der Käufer mit der Bezahlung einer anderen Rechnung von OTEC in Verzug ist. Die vorstehenden Skontoregelungen gelten nicht für Reparatur-; Montage- und Mietrechnungen; solche sind stets sofort und ohne jeden Abzug zahlbar. Gegenüber Forderungen von OTEC sind Aufrechnung oder Zurückbehaltungsrechte ausgeschlossen, es sei denn, dass dem Kunden rechtskräftig festgestellte Gegenansprüche zustehen oder Gegenansprüche unbestritten oder von OTEC schriftlich anerkannt worden sind.
10.) OTEC ist berechtigt, für jede Mahnung eine Bearbeitungsgebühr von EURO 2,50 in Rechnung zu stellen. Im Falle des Zahlungsverzuges wird durch die Geltendmachung der gesetzlichen Verzugszinsen nicht das Recht von OTEC ausgeschlossen, einen etwaigen höheren Verzugsschaden nachzuweisen und geltend zu machen. Im Falle des Zahlungsverzuges werden darüber hinaus jegliche Forderungen von OTEC gegenüber dem Kunden zur sofortigen Zahlung fällig, auch soweit diese im einzelnen gestundet oder aufgrund anderweitiger Fälligkeitsvereinbarung noch nicht fällig waren. Wird die Kaufsache nach Versendung oder Anzeige der Versandbereitschaft vom Käufer nicht abgenommen, so gehen alle zusätzlich entstehenden Kosten zu Lasten des Käufers. Bei vorübergehender Abnahmeverweigerung wird unbeschadet der Forderung höherer nachgewiesener Kosten pro angefangenen Kalendermonat der Lagerung 1/2% des Rechnungsbetrages für Lagerkosten in Rechnung gestellt. OTEC ist berechtigt, jedoch nicht verpflichtet, dem Kunden eine Abnahmefrist zu setzen, nach deren erfolglosem Ablauf OTEC berechtigt ist, unter Forderung von Schadensersatz von dem Vertrag zurückzutreten. Nimmt der Käufer die Kaufsache endgültig nicht ab oder tritt OTEC nach erfolgloser Fristsetzung für die Abnahme vom Vertrag zurück, so ist OTEC berechtigt, von dem Käufer als pauschalen Kosten- und Schadensersatz 10 % des Rechnungswarenwertes zu fordern. Soweit im Vorstehenden pauschalierter Schadensersatz geregelt ist, bleibt dem Käufer die Möglichkeit des Nachweises erhalten, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist.
11.) Sämtliche Warenlieferungen erfolgen unter Eigentumsvorbehalt, Saldenvorbehalt sowie verlängertem und erweiterten Eigentumsvorbehalt. Die Ware bleibt bis zu Begleichung sämtlicher Forderungen, auch solche, die erst nach Lieferung entstehen, Eigentum von OTEC Bei Verarbeitung, Verbindung oder Vermischung erstreckt sich der Eigentumsvorbehalt auf den neu geschaffenen Gegenstand; der Käufer überträgt schon jetzt sein Eigentum an den neu hergestellten Gegenständen an OTEC und verwahrt diese mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns für OTEC. Der Käufer ist verpflichtet, jede Pfändung oder Verpfändung oder sonstige Beeinträchtigung der Rechte von OTEC unverzüglich schriftlich anzuzeigen. Veräußert der Käufer Ware von OTEC; ganz gleich in welchem Zustand, so tritt er bis zur völligen Tilgung aller Forderungen von OTEC schon hiermit im voraus seine eigenen Rechte, die ihm aus der Veräußerung gegen seine Abnehmer entstehen, mit allen Nebenrechten an OTEC ab. Auf Verlangen von OTEC ist der Käufer verpflichtet, die Abtretung dem Abnehmer anzuzeigen und OTEC zur Geltendmachung ihrer Rechte gegenüber dem Abnehmer die erforderlichen Auskünfte zu erteilen. Der Käufer ist verpflichtet, den Kaufgegenstand pfleglich zu behandeln und ihn auf eigene Kosten gegen Feuer, Wasser und Diebstahlschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Wartungs- und Inspektionsarbeiten hat er auf eigene Kosten durchzuführen. Bei vertragswidrigem Verhalten des Käufers, insbesondere Zahlungsverzug, ist OTEC berechtigt, die Vorbehaltsware auf Kosten des Käufers zurückzunehmen, gegebenenfalls. Abtretung der Herausgabeansprüche des Kunden gegen Dritte zu verlangen und die Kaufsache freihändig zu verwerten. In der Zurücknahme sowie in der Pfändung der Vorbehaltsware durch OTEC liegt –soweit nicht anders lautendes ausdrücklich bei der Ausübung der Rechte erklärt wird – kein Rücktritt vom Vertrag.
12.) Bei Reparaturaufträgen gelten die vorstehenden Bestimmungen sinngemäß.
13.) Für alle Verpflichtungen aus den Verträgen mit OTEC wird als Erfüllungsort Siegen vereinbart. Die rechtlichen Beziehungen zwischen OTEC und den Käufern richten sich ausschließlich nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Gerichtsstand für alle Vertragsbeziehungen ist für Vollkaufleute Siegen. Bei Unwirksamkeit einer oder mehrerer vorstehender Bestimmungen bleibt die Wirksamkeit der allgemeinen Geschäfts- und Lieferbedingungen im übrigen unberührt, die Parteien sind in einem solchen Fall verpflichtet, die unwirksame Klausel durch eine solche wirksame Klausel zu ersetzen, die dem wirtschaftlichen Sinn und Zweck der unwirksamen Klausel möglichst nahe kommt.